AGB   Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Widerruf
Es besteht das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, – an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden; – an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden; – an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird; Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Roston Vakuumverpackungen, An den Buchen 25, 29699 Walsrode, Telefonnummer: 05161/9490388, E-Mail-Adresse: info@roston.biz) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, außer der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen keine Kosten für eine Rücksendung. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen – zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind; Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen – zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; – zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;

4. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise, die die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer beinhalten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung und inklusive Mehrwertsteuer.

(3) Bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise, die nach Vertragsabschluß und vor Auslieferung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen.

5. Toleranzen und Produktangaben
(1) Gewichtsabweichungen: Muster sind lediglich unverbindliche Vorlagen. Bestimmte Eigenschaften werden hierdurch nicht zugesichert. Abweichungen des Flächengewichtes richten sich nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien. Falls diese nichts anderes festlegen, gelten für Kunststoffe +/- 15 % , für Papier +/- 5%.

(2) Maßabweichungen: Dem Verkäufer steht bei allen Lieferungen das Recht auf Maßabweichungen zu wie folgt: Beutel: in der Länge +/- 5mm , in der Breite +/- 4%, Rollenware: in der Breite +/- 15 mm , Formate: in der Länge und Breite +/- 8mm, Kunststofffolien, Verbunde etc. in der Gesamtstärke insgesamt +/- 15%, in der Einzelschicht +/- 20%.

6. Druckaufträge, gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
(1) Für die vom Kunden in dem ihm übersandten Korrekturabzügen übersehene Druckfehler haften wir nicht. Verbindlich sind nur die von schriftlich bestätigten Texte oder Satzänderungen. Kosten für nachträgliche Änderungen, farbliche Abzüge, Abdrücke, Entwürfe, Zeichnungen und Klischees können wir besonders berechnen. Bei ungenauen Angaben handeln wir nach bestem Ermessen.

(2) Wir verwenden für den Druck normale Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibebeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben übernehmen wir keine Gewähr. Kleinere Abweichungen der Farben behalten wir uns vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Für Kunststofferzeugnisse können wir für die Haltbarkeit der Farben keine Gewähr leisten, selbst wenn die Farben als lichtbeständig oder wasserbeständig bezeichnet werden. Wir übernehmen ferner keine Garantie für Wanderungen von Weichmachern, parafinlöslichen Farbstoffen/ Antistatikum oder Bindemittel oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für sich daraus herleitenden Folgen.

(3) Für von uns bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos, Druckplatten, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in vereinbarter Weise nutzen, auch wenn er die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.

(4) Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen, und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und ersetzt uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.

7. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

(4) Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von zwei Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungspflicht nicht erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf dieser Frist schriftlich erklärt werden. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadensersatz hergeleitet werde, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer erkennbar nicht von Interesse. Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10 Prozent sind zulässig und vom Kunden zu bezahlen.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

(8) Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommene Mengen werden ausgeliefert und berechnet.

8. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

9. Gewährleistung
(1) Die vom Verkäufer gegenüber dem Käufer ausdrücklich und schriftlich abgegebene Eigenschaftszusicherungen oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Käufer Ware für besondere über den gewöhnlichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit für diese auch hinsichtlich der Produktsicherheit und Übereinstimmung mit den einschlägigen, technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz prüfen. Die Haftung des Verkäufers für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden des Kunden ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften des Käufers haftet der Verkäufer nicht für Eignung und Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe und hat insoweit auch keine besondere Prüfpflicht.

(2) Werden Lagerungs- oder Verarbeitungshinweise des Verkäufers nicht befolgt, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, jedoch vor Verarbeitung, Gebrauch oder Weiterveräußerung schriftlich mitzuteilen. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen oder gelieferte Ware ohne Mängelanzeige verarbeitet, so entfällt jede Haftung.

(4) Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich auf kostenlose Nachlieferung der entsprechenden Mängel der Waren gegen Herausgabe der nicht ordnungsgemäßen Ware. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen.

(5) Für Mangelfolgeschäden gilt die Haftungsregelung nach Ziffer 10 entsprechend.

(6) Mängelansprüche Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

10. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt

.(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11. Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

12. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

13. Geheimhaltung
Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes, nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Walsrode ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Nebenabsprachen und Ergänzungen von Vertragsinhalten sind nur in schriftlicher Form gültig. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn und Zweck der anderen Bestimmungen sowie den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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Vorrübergehend verlängerte Lieferzeiten

Sehr geehrte Kunden,

Aufgrund des Brückentages am Freitag (4.10.2024) verlängern sich unsere Lieferzeiten um ca einen Tag.
Wir bitten vielmals um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Roston Team